TENKA Power GmbH – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – für sämtliche Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen (gemeinsam „Lieferungen“) der TENKA Power GmbH(FN 629340a, nachfolgend „TENKA Power“) an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG (nachfolgend „Kunde“ bzw. gemeinsam mit TENKA Power „Parteien“).
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.
In einer laufenden Geschäftsbeziehung werden diese AGB auch dann Vertragsbestandteil, wenn TENKA Power in einem Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen einem schriftlichen Angebot (samt Preislisten und Produktbeschreibungen) sowie den AGB von TENKA Power gelten diese in der genannten Reihenfolge. Das individuelle schriftliche Angebot geht also allen anderen Vertragselementen vor.
Von Seiten des Kunden kommende Regelungen werden selbst bei Kenntnis von TENKA Power nur dann wirksam, wenn diese von TENKA Power mit einem diese Regelungen ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert") angenommen werden. Ansonsten widerspricht TENKA Power der Einbeziehung von Regelungen des Kunden ausdrücklich. Die bloße Annahme von Leistungsbeschreibungen oder Angebote des Kunden durch TENKA Power bewirkt daher keine Annahme von Regelungen des Kunden, selbst wenn diese Regelungen beinhalten wie z.B.: „Es gelten unsere AGB."
II. Angebote und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote von TENKA Power (Einzelangebote, Kataloge, Verkaufsunterlagen usw.) sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, freibleibend.
Ein Auftrag gilt als angenommen und der Vertrag als geschlossen, wenn TENKA Power den Auftrag schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder die Lieferung innerhalb der angegebenen Frist ausführt; in letzterem Fall gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Mündliche Nebenabreden werden erst wirksam, wenn TENKA Power sie in Textform bestätigt.
Erfährt TENKA Power nach Vertragsabschluss Umstände (insbesondere Zahlungsverzug bei früheren Lieferungen), die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, ist TENKA Power zunächst berechtigt die Leistung zurückzuhalten und Zug-um-Zug-Zahlung oder angemessene Sicherheiten zu verlangen und bei Verweigerung bzw. fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
III. Leistungsumfang, zusätzliche Leistungen
Der Leistungsumfang beschränkt sich auf die ausdrücklich vereinbarte Lieferung der bezeichneten Ware sowie etwaig vereinbarte Zusatzleistungen.
Beratungs- oder Planungsleistungen sind nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bau-, Fundament-, Dachdecker-, Montage- oder Inbetriebnahmearbeiten liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. TENKA Power empfiehlt, Installation und Inbetriebnahme von einem befugten Elektro-Fachbetrieb durchführen zu lassen.
TENKA Power haftet nicht für Verträge, die im Namen und auf Rechnung Dritter (insbesondere Tenka Solar) angeboten oder abgeschlossen werden.
Bezeichnungen wie „zugesicherte Eigenschaften“ oder „garantierte Leistung“ beschreiben lediglich vereinbarte Qualitäts- und Leistungsmerkmale und begründen keine selbständige Garantie oder Gewährleistung. Für Werbeaussagen Dritter wird keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
Bei Teil- und Zusatzlieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
IV. Lieferung, Lieferverzug, Gefahrenübergang
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung FCA(Incoterms 2022) an den vereinbarten Bestimmungsort. Sofern eine Lieferung der Ware vereinbart wurde, so gelten mit der Lieferung an die vereinbarte Adresse die gelieferten Waren als abgenommen, andernfalls mit der Bereitstellung der Waren am Erfüllungsort, welcher in Bahnhofstraße 36, 4802 Ebensee als vereinbart gilt. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen. Als besonderen Kundenservice organisiert TENKA Power den Transport im Namen des Kunden. Das Risiko bzw. die Gefahr eines Transportes/Lieferung trägt der Kunde. TENKA Power trägt lediglich die branchenübliche Transportverpackung; alle weiteren Kosten (Versicherung, Sonderverpackung, Einzelsendungen usw.) trägt der Kunde.
Sofern kein Fixgeschäft vereinbart ist, sind Lieferfristen unverbindliche Richtwerte; die Mindestlieferfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt nach Klärung sämtlicher Ausführungsdetails und Eingang vereinbarter Vorauszahlungen/Sicherheiten. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest achtwöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels E-Mail an die offizielle E-Mailadresse: office@tenkapower.com geltend zu machen. Geringfügige Fristüberschreitungen hat der Kunde zu akzeptieren, ohne dass dem Kunden deshalb ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
Mit Bereitstellung der Lieferung am vereinbarten Ort und entsprechender Anzeige an den Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über; zugleich gilt die Lieferfrist als eingehalten.
Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch oder Verschulden des Kunden, lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr; vereinbarte Liefer- und Zahlungsziele verlängern sich entsprechend.
Teil- oder Komplettlieferungen nach Wahl von TENKA Power sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Lieferungen stehen unter Vorbehalt außen- und handelsrechtlicher Beschränkungen (Embargos, Genehmigungspflichten usw.).
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Streik, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Krieg, Transportmangel) befreien TENKA Power für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht und verlängern Lieferfristen angemessen.
Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen oder vergütet, wenn gesetzlich vorgeschrieben oder schriftlich vereinbart.
V. Preise und Zahlung
Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen bzw. Ratenzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht TENKA Power das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen und Lagergebühren zu verlangen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.
Gebühren, Zölle oder sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung trägt der Kunde.
Mangels anderslautender Vereinbarung ist der Kaufpreis bei Auftragsbestätigung, jedenfalls vor Lieferung, fällig. Allfällige Skontoabzüge setzen den vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen voraus.
Bei Zahlungsverzug werden alle offenen Forderungen sofort fällig; TENKA Power kann gewährte Zahlungsziele widerrufen und Verzugszinsen von 5 % über dem 3-Monats-EURIBOR p. a. verlangen sowie notwendige Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einfordern. Bei Zahlungsverzug des Kunden, unabhängig vom Verschulden des Kunden, steht TENKA Power neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch der Ersatz anderer, TENKA Power erwachsener Schäden, insb. entgangener Gewinn und die Kosten der außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, etwa Mahn- und Inkassospesen, zu.
Kostenanschläge und Richtpreise werden nach bestem Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr. Bei Kostenüberschreitungen bis 15 % darf TENKA Power ohne Weiteres abrechnen; bei höheren Überschreitungen sind Preisverhandlungen aufzunehmen.
VI. Abnahme- bzw. Annahmeverpflichtung
Der Kunde hat die bestellte Lieferung am vereinbarten Termin oder – mangels Termines – am mindestens eine Woche vorher angekündigten Termin abzunehmen.
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr über, die Gewährleistungsfrist beginnt, und der Kunde trägt Lager- sowie Erhaltungskosten; TENKA Power kann den gesamten Kaufpreis sofort verlangen.
TENKA Power ist berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und eine Vertragsstrafe gemäß Abschnitt VII.2 zu fordern. Eine Nachfrist von einem Monat gilt als angemessen.
Wenn der Kunde seine Leistung nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erbringt oder aus einer früheren Leistungsbeziehung noch überfällige Verpflichtungen bestehen, ist TENKA Power berechtigt, dem Kunden die Übergabe der Sache zu verweigern.
VII. Stornierung und Rücktritt
Dem Kunden steht kein Recht zu, bestätigte Aufträge einseitig zu stornieren.
Stimmt TENKA Power einer Stornierung oder tritt TENKA Power gemäß VI.3 zurück, kann TENKA Power eine Vertragsstrafe von 10 % des auf die stornierte Lieferung entfallenden Kaufpreises (inkl. MwSt. und Nebenkosten) verlangen.
Wiederholte oder regelmäßige Zustimmung zu Stornierungen begründet keine Geschäftspraxis.
VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, Irrtum
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Versand/Bereitstellung der Ware. Verschleißteile sind ausgeschlossen.
Das Recht auf die Gewährleistung muss gerichtlich geltend gemacht werden.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen, ebenso der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich (spätestens binnen 6 Tagen), spezifiziert und schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
TENKA Power ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Der Kunde hat TENKA Power die beanstandete Lieferung zur Prüfung zugänglich zu machen oder nach Absprache auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden.
Nach Nacherfüllung bzw. Verbesserung/Austausch läuft die Gewährleistung für das ersetzte/verbesserte Teil 120 Tage weiter, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Restfrist von 6 Monaten ab Versand/Bereitstellung der Ware.
Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei unsachgemäßem Gebrauch oder wenn der Preis nicht vollständig bezahlt wurde. Ebenso findet 933b ABGB keine Anwendung.
IX. Eigentumsvorbehalt
TENKA Power behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle gelieferten Waren, einschließlich solcher, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehen.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser zu versichern.
Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TENKA Power zulässig. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an die TENKA Power ab. Die TENKA Power nimmt diese Abtretung an.
Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen der TENKA Power, werden Zahlungen des Kunden primär jenen der Forderungen TENKA Power zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
X. Haftung/Schadenersatz
Zum Schadenersatz ist TENKA Power in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet TENKA Power ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind immer vom Kunden zu beweisen.
Die Haftung von TENKA Power ist für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit mit EUR 20.000,00 begrenzt.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet TENKA Power
Allfällige Regressforderungen, die Kunden oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen TENKA Power richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von TENKA Power verursacht und zumindest krass grob fahrlässig verschuldet worden ist.
TENKA Power haftet nur dafür, dass die von TENKA Power erstellten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind.
TENKA Power hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch TENKA Power erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Kunden geplante Art der Verwendung entstehen.
Der Kunde hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs- und strafrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz gegenüber TENKA Power ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Ansprüchen neben oder anstelle von Gewährleistung.
XI. Verkürzung über die Hälfte
Gegenüber dem Kunden ist für sämtliche Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen das Recht auf Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.
XII. Compliance
Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, zur Unterlassung von Korruption, Geldwäsche und Kinderarbeit, zum Schutz von Mitarbeitern und Umwelt.
Der Kunde erklärt, keine sanktionierte Person zu sein; ändert sich dies, hat er TENKA Power unverzüglich zu informieren. TENKA Power kann dann fristlos zurücktreten und eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 10 % des Brutto-Auftragswertes verlangen.
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen zur Rückverfolgbarkeit der Lieferung im Falle eines Produktrückrufes.
XIII. Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Abwerbeverbot
Der Kunde wahrt alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von TENKA Power, soweit sie nicht
bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren,
allgemein zugänglich werden,
rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden,
nachweislich selbständig entwickelt wurden oder
aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.
Die Geheimhaltungspflicht gilt unbefristet über das Vertragsende hinaus und ist auf Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu übertragen.
Der Kunde verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von TENKA Power zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur TENKA Power bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von TENKA Power Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. Weiteres verpflichtet sich der Kunde Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit TENKA Power oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von TENKA Power aufrecht.
Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung ist eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von EUR 10.000,00 pro Verstoß vom Kunden zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz kann von TENKA Power zusätzlich geltend gemacht werden.
Der Kunde darf keine Kunden oder Mitarbeiter von TENKA Power abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 25.000,00 je Verstoß zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz kann zusätzlich geltend gemacht werden.
XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von TENKA Power vereinbart. TENKA Power hat jedoch auch das Recht am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Der Vertrag zwischen der TENKA Power und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Weiters finden die Bestimmungen des UN-Kaufrechts keine Anwendung.
XV. Weitere Bestimmungen
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt
Aufrechnung und Zurückbehaltung Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der TENKA Power mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Ebenso ein Zurückbehaltungsrecht.
Subunternehmer Der Einsatz von Subunternehmern, insbesondere beim Transport, ist stets zulässig. Bei vereinbarten Fremdleistungen sind die jeweiligen Auftragsnehmer keine Erfüllungsgehilfen von TENKA Power.
Ausfuhr Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann - zB aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht unterliegen. Soweit Produkte für den Export bestimmt sind, ist der Kunden verpflichtet, alle Genehmigungen und Lizenzen zu beschaffen, die aufgrund österreichischem AußHG und/oder aufgrund der US Export Administration Regulations oder nach dem Recht irgendeines anderen Landes, das durch einen solchen Export berührt ist oder einen solchen regelt, erforderlich sind.
Referenz TENKA Power ist berechtigt, auf allen von TENKA Power für den Kunden erstellten Leistungen auf TENKA Power und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von TENKA Power Daten wie Namen und Logo des VP, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu verwenden.
Abtretungsverbot Sämtliche Rechte aus der Geschäftsbeziehung zwischen TENKA Power und Kunde, kann der Kunde nicht ohne Zustimmung von TENKA Power an einen Dritten abtreten.
TENKA Power ist berechtigt, das Vertragsverhältnis als Ganzes auf ein direkt oder indirekt verbundenes Unternehmen zu übertragen; die Übertragung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt, das verbundene Unternehmen tritt in alle Rechte und Pflichten ein.
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